1 Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
(1) Die im Stadtrat der Stadt Eisenach vertretenen Parteien und Gruppierungen einigen sich freiwillig durch die namentliche Festlegung von Straßen und Plätze auf Bereiche der Stadt Eisenach und der Ortsteile, innerhalb deren eine Plakatierung ausschließlich auf Sammelplakataufstellern (Anschlagtafeln o.ä) erfolgt. Ebenfalls sind die konkreten Standorte der Aufsteller und die maximale Größe eines Wahlplakates mit dem Stadtrat abzustimmen und durch diesen zu beschließen. Eine Einigung soll bis Ende des Jahres 2017 erreicht sein und erhält unmittelbar darauf Satzungskraft.
(2) Mit Ablauf der Frist gemäß ThürKWG -) § 17 (1) – derzeit 44 Tage bis zum
Wahlvorgang –, sobald also die Anzahl der zur Wahl antretenden Parteien und Gruppierungen bekannt ist, ergibt sich daraus unter Beachtung der insgesamt zur Verfügung gestellten Fläche und der maximalen Größe eines Wahlplakates die Anzahl der für den Bereich gemäß (1) zugelassenen Wahlplakate, die zu gleichen Teilen auf die zur Wahl antretenden Parteien und Gruppierungen aufzuteilen ist.
2 Begründung
Zwar gibt es eine gesetzliche Einschränkung beim Ermessen der Behörden, die über die Erlaubnisse für das Aufstellen von politischen Wahlplakaten entscheiden, diese Einschränkung ist aber nicht so weitgehend, dass sie eine solche Satzungsänderung nicht zulassen würde. Die Parteien haben nämlich nur einen allgemeinen Anspruch ihre Wahlwerbung aufzuhängen sowie einen Anspruch auf Gleichbehandlung hierbei untereinander. Ein allgemeines Verbot innerhalb klar definierter Bereiche der Stadt Eisenach und ihrer Ortsteile Wahlplakate aufhängen zu dürfen, schränkt die Parteien und Gruppierungen in ihren Ansprüchen jedenfalls nicht ein, sofern sie gleichbehandelt werden. Inzwischen gibt es zahlreiche Gemeinden in Deutschland, welche von ihren Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen und das Plakatieren an touristisch relevanten Stellen oder sogar im gesamten Stadtgebiet untersagen und/oder Flächen zur Verfügung stellen, auf denen – und zwar ausschließlich nur auf diesen! – für die Wahl geworben werden kann.
Dem Wunsch eines ganz überwiegenden Teils der Einwohnerschaft der Stadt Eisenach sollte gefolgt werden, indem es auch in unserer Stadt zu einer Beschränkung der bisweilen ausufernden Wahlkampfplakatierung kommt. Das intensive Plakatieren in Eisenach hat unschöne Formen angenommen und führt zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes.
Mit dem hier beantragten Beschluss soll folglich eine allgemeine freiwillige Selbstbeschränkung der politischen Parteien und Wählergruppierungen hinsichtlich Zahl und Ort der Wahlwerbung durch Plakate erreicht werden.
Hinsichtlich der Art und Größe der Aufsteller sind sicher weitere Absprachen erforderlich. Jedenfalls gibt es deutschlandweit gute, durchaus auch kostengünstige Möglichkeiten, zum Beispiel das Modell "Rhein-Pfalz", das aus einem Bauzaunelement mit zwei Beton- bzw. Hartgummifüßen besteht. Verwiesen sei auch auf die Stadt Berchtesgaden (Foto), die Plakatwände zur Verfügung stellt.
Denkbar wäre auch, dass zur Deckung der Kosten der Aufsteller selbst und deren Bereitstellung einige davon außerhalb des Wahlkampfes von der Stadt kommerziellen Werbedienstleistern zur Vermarktung angeboten werden. Möglich, und in anderen Städten bereits praktiziert, sind auch „Kompensationsgeschäfte“. Hierbei erhalten Werbedienstleister im Stadtgebiet Vermarktungsflächen nur unter der Maßgabe, dass sie für die Wahlwerbung großflächige Anschlagtafeln zur Verfügung stellen und auf- bzw. abbauen.
Eisenach, den 21.08.2017