Sachverhalt
Die Baugestaltungsatzung „Südstadt“ legt im § 6 Nr. 6 fest: „Einfriedungen aus Flechtgittern ... sind straßenseitig unzulässig“.
Abweichend hiervon sind in jüngerer Vergangenheit in der Kapellenstraße und in der Kurstraße straßenseitig Flechtgitter-Zäune errichtet worden.
Fragen
- Ist die Baugestaltung Satzung „Südstadt“ noch gültig?
- Wenn ja, sind die in dieser Anfrage aufgezeigten Verstöße gegen die Satzung der Verwaltung bekannt?
- Wenn ja, aus welchem Grunde wurden diese Abweichungen zugelassen und auf Basis welcher rechtlichen Grundlage?
- Wenn nein, wie gedenkt die Verwaltung im Weiteren hinsichtlich dieser von der Satzung abweichenden Flechtgitter-Zäune vorzugehen?
Beantwortung der Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Lieske - Einhaltung der
Baugestaltungssatzung „Südstadt" (AF-0019/2019)
Sehr geehrter Herr Lieske,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1.
Ja, die Baugestaltung Satzung „Südstadt“ ist noch gültig.
zu 2.
Ja, die in dieser Anfrage aufgezeigten Tatbestände sind der Verwaltung bekannt.
zu 3.
Diese Zaunanlagen wurden von der Stadt Eisenach nicht zugelassen. Informationen über das erforderliche Antragsverfahren fallen in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, daher darf dazu keine Auskunft gegeben werden.
zu 4.
Die mit der Satzung unzulässigen Flechtgitter-Zäune stellen insoweit ein Problem dar, dass es sich bei der Begrifflichkeit „Flechtgitterzaun“ um einen rechtlich nicht hinreichend bestimmten Begriff handelt und insoweit ein baubehördliches Vorgehen erschwert ist. Die Vorgehensweise der Bauaufsichtsbehörde fällt in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, daher darf dazu keine weitere Auskunft gegeben werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Katja Wolf