Stellungnahme der BfE zum Tor zur Stadt
Folgende Anregungen und Bedenken werden gegeben:
Teil A Plandarstellung:
Verkehr: Von Bebauung freizuhaltende Fläche im Bereich der Waldhausstrasse
Die Verkehrsbelastung der Bahnhofstrasse bleibt weiterhin sehr problematisch. Das Ziel, das Einkaufszentrum in der Bahnhofstrasse fußgängerfreundlich an die Innenstadt anzubinden, kann mit dem vorliegenden Entwurf nicht erreicht werden. Das trifft ebenso auf die fußläufige Anbindung im Bereich der Müllerstrasse und Hauptbahnhof zu.
Anregung:
Die Anbindung der Waldhausstrasse an die Wartburgallee muss kurzfristig erfolgen.
Verkehr: Anordnung des Kreisels vor dem Hauptbahnhof
Eine so dominierende Verkehrsanlage sollte weder eingeengt von der vorhandenen Bebauung bzw. Neubebauung und im direkten Sichtfeld des unter Denkmalschutz stehenden Bahnhofsgebäudes errichtet werden.
Anregung:
Verschieben des Kreisels bzw. einer Kreuzung in östliche Richtung auf die Grundstücksfläche der Bahnhofstrasse 38.
Großgrün:
Der verschobene Knotenpunkt Bahnhofstrasse/ Waldhausstrasse sollte zum Schutz der östlich und südlich angrenzenden Bebauung (Kindergarten) entsprechend Ö1 begrünt und der Weg vom Stadtpark als Grünzug auf die Bahnhofstrasse geführt werden.
Teil B Textteil:
Nr.1.1.5. sonstige Sondergebiete SO
Um die Stadt für Tagungen und Kongresse attraktiv zu machen, ist es erforderlich eine Stadthalle anzubieten. Der Neubau an der Bahnhofstrasse bietet hierfür die besten Voraussetzungen. (Parkplätze, fußläufige Erreichbarkeit der Innenstadt und der Hotels).
Anregung:
Unter „ zulässige Nutzungsarten“ ist die Einordnung einer Stadthalle konkret mit aufzunehmen.
Nr. 1.1.5.
Bei der Ausweisung von Handelsflächen sollte wie in der Begründung angeführt, ein „Kannibalisierungseffekt“ bei den innerstädtischen Handelseinrichtungen vermieden werden.
Die im Text angeführte prozentuale Ausweisung der Verkaufsflächen für einzelne Sortimente und Betriebsgrößenarten ergibt momentan eine Fläche von 8.500 m².
Die Einzelhandelseinrichtungen bis zu einer Fläche von 200 m² sollen wie angeführt 3000 m² nicht überschreiten. Die Anzahl der Einrichtungen ist damit undefiniert.
Anregung:
Die Größenordnung von 8.500 m² Verkaufsfläche sollte Gunsten der restlichen aufgeführten Nutzungsarten als Obergrenze beibehalten werden.
Die Anzahl der Einzelhandelseinrichtungen bis 200 m² sollte mit einer Obergrenze von 18 Läden ausgewiesen werden.
Nr. 2.1.9 private Grünflächen (P5)
Baumpflanzungen im Interesse der Allgemeinheit als Pufferzone und Artenschutz kann nicht zu Lasten von privaten Grundstückseigentümern erfolgen.
Anregung:
Die Baumpflanzungen sind in der Waldhausstrasse im öffentlichen Bereich einzuordnen.
Grundsätzliche Anregung zum Schallschutz:
Die Vorschläge und Empfehlungen zum Schallschutz unter Pkt. 10.1 und 10.2 des Lärmgutachtens sollten Bestandteil der textlichen Festlegung im B-Plan werden.
Fraktion und Vorstand